Nach türkischem Recht ist die Handlung des Kaufes und Verkaufes dem Grundbuchamt (türkisch = Tapuamt) allein übertragen. Notare sind nicht berechtigt, Kaufhandlungen durchzuführen. Der Notar darf lediglich den Zahlungstermin abwickeln. Die eigentliche Verkaufshandlung findet danach gesondert beim Grundbuchamt statt. Hier erfolgt für die Ausländer zunächst die Übersetzung aller Vertragsgrundlagen durch einen Dolmetscher, also z.B. ob auf dem Grundstück oder der Immobilie Hypotheken, Grundschulden oder andere Rechte Dritter eingetragen sind. Danach erfolgt die Eintragung ins Grundbuch und die Aushändigung des "Tapus" an den Verkäufer, der dieses Tapu dann nach Zahlung des vereinbarten Betrages an den/die Käufer übergibt.
Kaufvertrag
Haben Sie sich zum Kauf einer Immobilie entschlossen, gehen Sie gemeinsam mit dem Verkäufer zum Grundbuchamt (Tapuamt). Ein geprüfter Dolmetscher hilft bei der Übersetzung aller Fragen, die Sie bei Kaufvertragsabschluss noch haben sollten. Er ist bei Immobilienkaufverträgen mit Ausländern gesetzliche Pflicht.
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Wenn Sie als neuer Besitzer der Immobilie im Grundbuch eingetragen sind, werden sofort die Grundbuch- und Grunderwerbssteuern fällig und sind von Ihnen gleich an Ort und Stelle zu zahlen. Danach erhalten Sie das auf Ihren Namen lautende amtliche Grundbuchblatt (Tapu), welches Sie als neuen Besitzer der Immobilie ausweist. Das Tapu ist eine gesetzliche Urkunde und hat in der Türkei die gleiche Wirkung wie ein notarieller Grundstücks-Kaufvertrag in Deutschland.
Das notarielle Verfahren, wie in Deutschland üblich, ist hier nicht notwendig, es kann aber auf Ihren besonderen Wunsch hin (gegen Gebühren) durchgeführt werden. Der Notar in der Türkei ist nur Zeuge der Vertragsverhandlung. Er besitzt nicht die Kompetenzen seiner Kollegen in Deutschland.
Quelle: www.alanyaguide.de
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