Autoimport durch Ausländer in die Türkei
- Deutsche Staatsbürger, die zu touristischen Zwecken in die Türkei reisen, können ihr Kraftfahrzeug, wie Auto, Wohnwagen, Kleinbus, Motorrad, für höchstens sechs Monate in einem Kalenderjahr vorübergehend in die Türkei einführen. Nach Ablauf von sechs Monaten muss das Fahrzeug ausgeführt werden. Für die Einfuhr wird beim Grenzzollamt anhand des Fahrzeugbriefes das "Ein- und Ausfuhrformular für Kraftfahrzeuge" ausgefüllt und das Fahrzeug wird in den Pass des Besitzers eingetragen.
- Deutsche Staatsbürger, die zu Arbeits-, Forschungs- oder Studienzwecken für eine bestimmte Zeit in die Türkei reisen, können ihr Kraftfahrzeug begrenzt auf die Dauer des Arbeitsvertrages, der Forschung oder des Studiums vorübergehend in die Türkei einführen, wobei eine Kaution zu hinterlegen ist. Nach Ablauf der Aufenthaltsdauer muss das Fahrzeug ausgeführt werden.
- Deutsche Staatsbürger, die im Zuge der Übersiedlung in die Türkei die türkische Staatsbürgerschaft erworben haben, können ihr Kraftfahrzeug zeitlich unbegrenzt in die Türkei einführen. Sie können sich innerhalb von drei Monaten nachdem der Ministerratsbeschluss über ihre Einbürgerung im Gesetzblatt veröffentlicht wurde, an die Zentralbank der Republik Türkei wenden und die Erteilung der Einfuhrgenehmigung für ihr Kraftfahrzeug beantragen. Nach der Erteilung der Einfuhrgenehmigung können sie ihr Fahrzeug zollpflichtig einführen.
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Hausratimport durch Ausländer in die Türkei
- Ausländer, die zu Arbeits-, Forschungs- oder Studienzwecken in die Türkei reisen, können ihren gebrauchten Hausrat für die Dauer von mindestens zwei Jahren gegen Hinterlegung einer Kaution vorübergehend einführen. Nach Ablauf dieser Frist muss der Hausrat ausgeführt werden.
- Ausländer, die in die Türkei übersiedeln, können ihren gebrauchten Hausrat zeitlich unbegrenzt einführen. Zu diesem Zweck ist zunächst vom Gouverneursamt (Regierungspräsident) der Stadt, in der man sich aufhalten wird, die Aufenthaltsgenehmigung einzuholen, anschließend ist durch das Gouverneursamt beim türkischen Innenministerium der Antrag auf Genehmigung der Niederlassung in der Türkei zu stellen. Nach Einholung der erforderlichen Genehmigungen kann der gebrauchte Hausrat eingeführt werden.
Erbrechtliche Bestimmungen
Wenn Ausländer, die in der Türkei Immobilien besitzen, sterben, so werden diese den Erben übertragen. Die Erben des Ausländers erhalten in diesem Fall von dem Nachlassgericht ihres Landes, deren Bürger sie sind, einen Erbschein. Der Ausländer erhält durch Vorlage des Gerichtsbeschlusses beim türkischen Gericht eine Vollstreckungserklärung. Gestützt auf diese Vollstreckungserklärung geht dann der Nachlas des Verstorbenen auf die Erben über. Die Erben, denen die Immobilie übertragen wurde, erklären ihre Erbschaft, und damit verbunden zahlen sie Erbschaftssteuer. Für jeden Erben bleibt auch hier ein bestimmter Betrag steuerfrei. Der zu versteuernde Wert des Erbes wird im Verhältnis zu den Erbteilen errechnet.
Quelle: www.alanyaguide.de
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